Neufassung der Satzung „Tafel Eschwege e.V.“ 

(vormals „Eschweger Tafel e.V.“)

 

 

Entwurf

 

 

§ 1   Name, Sitz und Rechtsform

 

  1. Der Verein führt den Namen Tafel Eschwege e. V. (vormals Eschweger Tafel e.V.) und hat seinen Sitz in Eschwege.

 

  1. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Eschwege eingetragen und führt den Zusatz e. V.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2   Zweck und Ziel

 

  1. Die Tafel Eschwege wird durch unmittelbare Ansprache von natürlichen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch entsprechend des Lebensmittelgesetzes verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und Bedürftigen (Obdachlosen, Armen etc.) zuzuführen.

 

  1. Die Tafel Eschwege wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben.

 

  1. Die Tafel Eschwege verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist auf überparteilicher, überkonfessioneller und nationalitätenübergreifender Grundlage tätig.

 

§ 3   Eintritt von Mitgliedern

 

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

 

  1. Der Verein führt: Aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

 

  1. a. Die aktiven Mitglieder können sich zur Mitarbeit im Verein verpflichten; sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und können nach 6-monatiger Mitgliedschaft gewählt werden.

 

  1. Die Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und/oder finanziell; sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und können nicht gewählt werden.

 

  1. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Der/die Ehrenmitglied(er) hat/haben dieselben Rechte wie jedes andere aktive Mitglied (z. B. Teilnahme an der Mitgliederversammlung, Antrags-, Rede- und Stimmrecht).

 

§ 4   Austritt von Mitgliedern

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

 

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 

  1. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist.

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

 

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, wobei für die Beitragsänderung eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

  1. Bereits geleistete Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.

 

  1. Der Vorstand kann durch Beschluss im begründeten Einzelfall die Zahlung des Mitgliedsbeitrages stunden oder diesen ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 7   Organe des Vereins sind

 

  1. Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

  1. die/der 1. Vorsitzende
  2. die/der 2. Vorsitzende
  3. die/der Schatzmeister(in)

 

  1. Der erweiterte Vorstand
    1. die/der Schriftführer(in)
    2. dem Beisitzer(n) (max. 4 Personen)

 

  1. Die Mitgliederversammlung
    1. Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder

 

§ 8   Vorstand

 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt und mit Ausnahme der Beisitzer von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden sowie dem/der Schatzmeister(in) des Vereins;

Der erweiterte Vorstand aus dem/der Schriftführer(in) und den Beisitzern.

 

  1. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist für max. 5 Wahlperioden möglich.

 

  1. Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung zeitlich versetzt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der 1. Vorsitzende wird im Kalenderjahr 2023 einmalig für die Dauer von einem Jahr gewählt.

 

  1. Vorstandsmitglieder und Beisitzer sollen aktiv im Verein mitarbeiten. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen nicht zugleich Beisitzer sein.

 

  1. Die Beisitzer werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt und mit wechselnden Aufgaben betraut. Die Beisitzer unterstützen die Interessen des geschäftsführenden Vorstands. Eine rechtliche Vertretung ist zu keiner Zeit möglich oder vorgesehen.

 

  1. Wie Aufgaben im Verein verteilt werden sowie die abzudeckenden Aufgabenfelder werden durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

 

  1. Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende sowie die/der Schatzmeister/in bildenden den geschäftsführenden Vorstand und werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinschaftlich zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

  1. Sollte ein Vorstandsmitglied aus dringenden Gründen vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, bedarf es einer schriftlichen Kündigung.

Für die Wahl eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kann die Mitgliederversammlung einberufen werden.

Die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstands werden vorerst von den verbleibenden Mitgliedern des Vorstands wahrgenommen.

 

  1. Der Vorstand und/oder die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
    Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

 

  1. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
    Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende, in Vertretung der 2. Vorsitzende.

 

§ 9   Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand hat insbesondere die Aufgaben:

  • Vereinszweck/Vereinsziel(e) zu verfolgen
  • den Verein zu leiten und über fachliche, wirtschaftliche und finanzpolitische Fragen zu entscheiden.
  • den Verein öffentlich zu repräsentieren
  • die Personalverwaltung
  • die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen
  • Anmeldung und Änderungen im Register
  • Vorschläge zur strategischen Ausrichtung des Vereins zu erarbeiten
  • Beantragung von Fördermitteln
  • die Budgetplanung und den Jahresabschluss aufzustellen und der Mitgliederversammlung zu präsentieren
  • einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen
  • die Kassenprüfer bei der Prüfung der Kassengeschäfte zu unterstützen

 

§ 11 Beschlüsse

 

  1. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmung in der Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer(in) und dem/der 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

§ 12 Sicherung des sozialen mildtätigen Zweckes

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

 

  1. Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die unter §2 genannten Zwecke Verwendung finden.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, notwendige Ausgaben können erstattet werden.

 

  1. Alle Inhaber von Vorstandämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale kann erfolgen, wenn die Tätigkeit(en) unmittelbar zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke ausgeübt wird/werden.

 

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, so dass die Mildtätigkeit im steuerlichen Sinne nicht beeinträchtigt wird.

 

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

 

  1. Mitgliederversammlungen werden von den Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung durch mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Ausgenommen von der Änderung der Tagesordnung sind Vorstandswahlen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Diese sind stets in der Einladung anzukündigen.

 

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen außer Betracht bleiben.
  2. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

  1. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn 1/5 der erschienenen Mitglieder dies verlangt. Das gleiche gilt für Wahlen, wenn 2 Mitglieder geheime Wahl verlangen oder 2 Kandidaten zur Wahl stehen.

 

  1. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer(in) und dem/der 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an den Tafel Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

  1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

 

Genehmigt für die Mitgliederversammlung